Satzung Förderverein Grundschule Grünkraut
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Grünkraut“ und hat seinen Sitz in Grünkraut.
(2) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Schuljahr (1. August bis 31.Juli). (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Grünkraut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Hilfe für wirtschaftlich hilfsbedürftige Schüler/innen im Grundschulalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Grünkraut und ihrer Schüler/innen, soweit der Schulträger oder sonstige Dritte nicht zur Kostenerstattung beansprucht werden können.
§ 3 Mittelverwendung, Vergütungen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen Dritter, sowie aus den Erlösen von Veranstaltungen (z.B. Schulfest o. ä.).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) die schriftliche Austrittserklärung,
b) den Vereinsausschluss,
c) den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, d) den Tod.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
§ 5 Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
b) das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
(2) Vor dem Ausschluss soll das betroffene Mitglied gehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen, wobei der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen als zugegangen gilt.
(3) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand erheben. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand und gegebenenfalls die Ausschüsse.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand jährlich, möglichst im ersten Drittel des Geschäftsjahres mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, primär per Email. Dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
a) Genehmigung des Haushaltsplans
b) Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben
c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Vorstands d) Wahl des Vorstands
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Beschlussfassung über Anträge g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Abstimmung erfolgt nur auf Antrag in geheimer Abstimmung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich der in § 13 geregelten Fälle unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 lit. h) geregelten Fälle, für die eine 3⁄4-Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden.
9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen Vorsitzende(r)
Null bis zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei die Festlegung auf ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitz erforderlich ist
Kassierer/in
Schriftführer/in
Mitglieder Kraft Amtes als Beisitzer sind der/die Schulleiter/in und der/die Elternbeiratsvorsitzende der Grundschule Grünkraut. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung bzw. Wahl und endet mit der Beendigung des jeweiligen Amtes, im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder Kraft Amtes durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, wobei in Schuljahren, die mit einer ungeraden Jahreszahl beginnen der oder die Vorsitzenden, sowie in Schuljahren, die mit einer geraden Jahreszahl beginnen der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in zu wählen sind. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vertreter/in aus ihrer Mitte.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten, wobei ein weiteres Vorstandsmitglied im Innenverhältnis nur dann berechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(5) Die Vertretungsbefugnis des/der Vorsitzenden wird, soweit er/sie nicht in Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversam mlung oder des Vorstandes handelt, im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, dass er/sie zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 200,- € je Einzelfall belasten, die Zustimmung zweier weiterer Mitglieder des Vorstandes benötigt.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme in folgender Rangfolge den Ausschlag: Vorsitzende/r, erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r, zweite/r stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassierer/in.
§ 10 Ausschüsse
(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
(2) Die Ausschüsse sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Bankeinzugsverfahren.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Jedem Mitglied steht es frei, für sich selbst einen höheren Beitrag zu entrichten.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle einer Vereinsauflösung hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Dabei soll die ausschließliche Verwendung des Vereinsvermögens zum Vorteil der Grundschule Grünkraut und ihrer Schüler gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich, so fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens soll erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grünkraut zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
§ 14 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
(1) Die Haftung der Organmitglieder, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 15 Datenschutz
(1) Mit Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist freiwillig. Diese Informationen werden in einem dafür vorgesehenen EDV-System (Mitgliederdatenbank) gespeichert. Die Speicherung und Mitgliederbetreuung kann auch bei einem externen Dienstleister erfolgen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur für Vereinszwecke genutzt.